Satzung

Satzung

Ballspiel-Club 1920 e.V. Schweinheim

 

§ 1 Name und Sitz

Der im Jahre 1920 in Schweinheim gegründete Verein führt den Namen „Ballspiel-Club 1920 e.V. Schweinheim.“. Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg-Schweinheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg unter der Nummer VR 74 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhalten von geordneten Sport- und Spielübungen,
  • Instandhaltung und Instandsetzung der Sportanlagen und vereinseigener Gebäude sowie der Sport- und Spielgeräte,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und der zuständigen Landesfachverbände. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt.

(2) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(4) Durch die Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Satzungen der übergeordneten Verbände an und verpflichtet sich, die sportlichen Bestrebungen und die Interessen des Vereins zu unterstützen.

(5) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(6) Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(7) Wahl- und stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(8) Zu Ehrenmitgliedern können Vereinsmitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie sind vom Tag ihrer Ernennung an von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Ehrungen durch den Verein und Ernennung zu Ehrenmitgliedern regelt die Ehrenordnung.

(9) Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • wegen Zahlungsrückstand von mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten Zahlungsverzug trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
  • wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist umgehend durch Einwurf-Einschreibebrief oder per Boten zuzustellen.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a) Verweis

b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei dem dreifachen Jahresbeitrag des entsprechenden Mitglieds

c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört

d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels Einwurf-Einschreibebrief oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.

 § 7 Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen, nämlich :

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • zwei gleichberechtigte Stellvertreter/-innen
  • dem/der Schatzmeister/-in
  • dem/der Schriftführer/-in und
  • bis zu zwei Beisitzern

Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten (Vorstand i. S. des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass zwei weitere Mitglieder des Vorstandes nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(4) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vorstand nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder können jedoch nicht das Amt eines Kassenprüfers wahrnehmen.

(6) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

(8) Alle Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen

§ 9 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den Abteilungsleitern/-innen
  • dem/der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung
  • dem/der Sprecher/-in des Ältesten- und Ehrenrates

(2) Der Vereinsausschuss bildet nach Bedarf Fachausschüsse. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

(3) Der Vereinsausschuss tritt nach Bedarf oder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(4) Die Abteilungsleiter/-innen, der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung und der/die Sprecher/-in des Ältesten- und Ehrenrates können im Verhinderungsfall Vertreter zur Ausschusssitzung entsenden.

(5) Der Vereinsausschuss ist zwischen den Mitgliederversammlungen das beratende Organ des Vorstands.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

 

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

 

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahresprüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes,

 

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

 

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

 

e)Änderung der Satzung,

 

f) Auflösung des Vereins,

 

g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

 

h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes, soweit nicht der Vorstand zuständig ist,

 

i) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand beschließt
  • von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladung erfolgt durch Bekanntmachung des Termins und der Tagesordnung auf der vereinseigenen Internetpräsenz und in der örtlichen Tageszeitung „Main-Echo“ und dem „Schweinheimer Mitteilungsblatt“.

(5) Anträge, die nicht in der Tagesordnung stehen, müssen schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied) hat eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich bzw. bei Wahlen geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(7) Soweit in der gegenwärtigen Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(9) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 11 Ältesten- und Ehrenrat

(1) Der Ältesten- und Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihm gehören bis zu sieben verdiente und langjährige Mitglieder an.

(2) Dem Ältesten- und Ehrenrat obliegen unter anderem folgende Aufgaben:

  • Die Schlichtung von eventuell aufgetretenen Streitigkeiten, wenn er von einer Partei hierfür angerufen wird (die betroffenen Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung Folge zu leisten).
  • Mitwirkung bei der Vorbereitung von Ehrungen

(3) Der Ältesten- und Ehrenrat bestimmt aus seiner Mitte innerhalb eines Monats nach seiner Wahl einen Sprecher und benennt diesen gegenüber dem Vorstand als Ansprechpartner.

§ 12 Abteilungen

(1)Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

(2) Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter oder dessen Vertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(3) Die Abteilungen sind berechtigt, im Bedarfsfalle unabhängig vom Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben.

(4) Bei einer bestehenden Abteilungskassenführung ist diese nach den Vorgaben des Vorstandes durchzuführen. Der Schatzmeister hat jederzeit das Recht, die Kassenführung einzusehen und zu prüfen.

(5) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

(6) Über die Auflösung einer Abteilung muss in einer besonderen, nur zu diesem Zweck einberufenen Vorstandssitzung abgestimmt werden. Hierzu müssen der Abteilungsleiter und dessen Vertreter mit zweiwöchiger Frist schriftlich eingeladen und in der Sitzung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.

(7) Von der Auflösung einer Abteilung wird die Mitgliedschaft im Verein nicht berührt.

§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.

(6) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigungen nach Absatz (2) und den Aufwendungsersatz nach Absatz (5) im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 14 Vereinsjugend

Die Jugendarbeit regelt die Jugendordnung

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Vereinsausschusses sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen und im Archiv des Vereins zu hinterlegen ist.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 17 Kassenprüfung

  • Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  • Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Kassenrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 § 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn

  • der Vorstand dies mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen hat, oder
  • dies von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wurde

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliedsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden und ist namentlich vorzunehmen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Aschaffenburg zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Satzung.

(5) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam berechtigte Liquidatoren des Vereins.

§ 19 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.07.2017 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

Aschaffenburg-Schweinheim,  16.07.2017